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   FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16   

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https://dejure.org/2016,33117
FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16 (https://dejure.org/2016,33117)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2016 - 1 V 41/16 (https://dejure.org/2016,33117)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15. August 2016 - 1 V 41/16 (https://dejure.org/2016,33117)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 146 Abs 4 AO, § 147 Abs 1 Nr 5 AO, § 158 AO, § 162 Abs 1 AO, § 162 Abs 2 AO
    Prüfungsumfang des gerichtlichen AdV-Verfahrens: kein Löschen des Datenspeichers eines Geldspielgeräts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbSpVStG § 11
    Vornahme von Hinzuschätzungen zu den monatlich angemeldeten Spieleinsätzen beim Betrieb einer Spielhalle mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Prüfungsumfang des gerichtlichen AdV-Verfahrens: kein Löschen des Datenspeichers eines Geldspielgeräts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vollprüfung der Aussetzung der Vollziehung im gerichtlichen Eilverfahren

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 12 Abs 5 S 2 ErbStG 1997, § 95 Abs 1 S 1 BewG 1991, § 97 Abs 1 S 1 Nr 5 S 1 BewG 1991, § 5 Abs 2a EStG 2002
    Formelles Steuerrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollprüfung der Aussetzung der Vollziehung im gerichtlichen Eilverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1797
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16
    Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit oder Unionsrechtskonformität bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht (BFH, Beschluss vom 25.11.2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207).

    Dem Aufhebungsinteresse des Antragstellers ist selbst dann kein Vorrang einzuräumen, wenn das Bundesverfassungsgericht oder der Gerichtshof der Europäischen Union auf eine entsprechende Vorlage bereits mit diesen Fragen befasst worden ist (BFH, Beschluss vom 25.11.2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207).

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung der höchsten Gerichte bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH, Beschluss vom 25.11.2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207).

  • FG Niedersachsen, 25.03.2003 - 6 K 961/99

    Anforderungen an die Buchführung von Automatenaufstellern; Qualifizierung des

    Auszug aus FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16
    Zu den Aufzeichnungen, die ein Steuerpflichtiger zu führen und aufzubewahren hat, gehören nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO auch sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.03.2003 6 K 961/99, EFG 2003, 1215).

    Der objektive Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift reicht aus, um die Beweiskraft der Buchführung in Frage zu stellen (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.03.2003 6 K 961/99, EFG 2003, 1215).

  • BFH, 03.04.2013 - V B 125/12

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises - Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei

    Auszug aus FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16
    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973).

    Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 69 Abs. 3 FGO ist als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein summarisches Verfahren, in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur aufgrund des Sachverhalts entschieden wird, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, DStR 2013, 1025).

  • BFH, 07.05.2008 - IX S 26/07

    Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung

    Auszug aus FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16
    Hat die Finanzbehörde AdV gegen Sicherheitsleistung gewährt, sind im finanzgerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen einer AdV - also grundsätzlich das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auszusetzenden Verwaltungsaktes - zu prüfen (gegen BFH-Beschluss vom 07.05.2008, IX S 26/07).

    Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesfinanzhof für einen Sachverhalt, bei dem das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung unter der aufschiebenden Bedingung der Sicherheitsleistung gewährt hatte, in seinem Beschluss vom 07.05.2008 (IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498, so auch FG München, Beschuss vom 14.11.2014, 7 V 2594/14, juris) offengelassen hatte, ob und in welchem Umfang ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestanden haben.

  • FG Hamburg, 27.08.2014 - 2 K 257/13

    Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und

    Auszug aus FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16
    Ergänzend nimmt der Senat hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes auf die bisherige Rechtsprechung Bezug, insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.12.2011 (II R 51/10, BFH/NV 2012, 790), den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.11.2009 (II B 102/09, juris) und das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27.08.2014 (2 K 257/13, EFG 2014, 2098).
  • BFH, 07.12.2011 - II R 51/10

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - erfolgloser

    Auszug aus FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16
    Ergänzend nimmt der Senat hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes auf die bisherige Rechtsprechung Bezug, insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.12.2011 (II R 51/10, BFH/NV 2012, 790), den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.11.2009 (II B 102/09, juris) und das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27.08.2014 (2 K 257/13, EFG 2014, 2098).
  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

    Auszug aus FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16
    Ergänzend nimmt der Senat hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes auf die bisherige Rechtsprechung Bezug, insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.12.2011 (II R 51/10, BFH/NV 2012, 790), den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.11.2009 (II B 102/09, juris) und das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27.08.2014 (2 K 257/13, EFG 2014, 2098).
  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

    Auszug aus FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16
    Sie nimmt insoweit auch Bezug auf Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Az. 5 A 251/10 und 5 A 252/10), das aufgrund eines Gutachtens eine der HmbSpVSt vergleichbare Steuer, bei der eine Geldspielgerätesteuer ebenfalls auf den Geldeinwurf statt auf den Überschuss erhoben werde, für erdrosselnd und damit verfassungswidrig erachte.
  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG

    Auszug aus FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16
    Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschlüsse vom 13.03.2012 I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156).
  • BFH, 21.11.2013 - II B 46/13

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen

    Auszug aus FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16
    b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschluss vom 21.11.2013 II B 46/13, DStR 2013, 2686).
  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

  • BFH, 10.02.2010 - V S 24/09

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

  • BFH, 12.05.2000 - VI B 266/98

    Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter Widerrufsvorbehalt

  • BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei

  • BFH, 03.06.2009 - IV B 48/09

    Freibetrag zur Abfindung weichender Erben: keine fristgerechte Verwendung des

  • BFH, 18.12.2000 - VI S 15/98

    Kindergeld; AdV

  • BFH, 24.06.1985 - GrS 1/84

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis

  • BFH, 04.02.1998 - VIII S 6/97

    Anordnung einer Sicherheitsleistung wegen Gefährudung des Steueranspruchs durch

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 252/10
  • FG München, 14.11.2014 - 7 V 2594/14

    Verdeckte Gewinnausschüttung, Aussetzung der Vollziehung gegen

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2015 - 3 V 1163/12

    Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs -

  • BFH, 19.02.2018 - II B 75/16

    Prüfungsumfang des FG bei gerichtlichem AdV-Antrag, Befugnisse der Finanzbehörde

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 15. August 2016 1 V 41/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der FG-Beschluss ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1797.

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